§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr desVereins
1. Der Verein führt den Namen: „Kleingartenverein Kirchengelände Am Titusweg“ und hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Reinickendorf von Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter Aktenzeichen VR 9308 B eingetragen. Der Verein gehört als Mitglied dem Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V. und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. an.
2. Der Verein haftet Drittengegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftpflicht der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
1. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28.Februar 1983, der Kleingartenordnung und den ergänzenden Bestimmungen sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein tritt nicht als Zwischenpächter auf und darf daher Pachtungen zum Zwecke von Unterverpachtungen nicht vornehmen.
3. Der Verein hat als oberste Aufgabe die Pflege, Gestaltung und Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere durch Veranstaltungen, belehrende Vorträge, praktische Unterweisungen im Gartenbau, Gemüseanbau, Obstbaumpflege, Förderung des Umweltschutzes, sowie durch Pflege der Geselligkeit die Gartengemeinschaft der Kleingärtner miteinander zu erhöhen und zu fördern. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven,passiven und Ehrenmitgliedern.
2. Aktives Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die volljährig ist und einen eigenen Haushalt führt, nicht Mitglied eines anderen Kleingartenvereins ist und anderweitig keinen Garten besitzt, aber einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten im Vereinsbereich abgeschlossen hat.
b) Für die Aufnahme und damit verbundene Vergabe der Parzelle ist eine formlose schriftliche Bewerbung erforderlich. Die Vergabe der Parzelle erfolgt in der Reihenfolge unter Zugrundelegung der vom Vorstand geführten Bewerberliste. Über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied entscheidet der Vorstand.
Personen, die wegen strafbarer Handlung oder Verstoßes gegen das Bundeskleingartengesetz aus anderen Vereinen ausgeschlossen wurden, ist die Aufnahme zu verwehren. Die Ablehnungeiner Aufnahme bedarf keiner Begründung.
c) Im Falle der Aufnahme ist die Satzung durch eigenhändige Unterschrift des neuen Mitglieds anzuerkennen
d) Das neue Mitglied hat bei Neuerwerb einer Parzelle einen vom Gesamtvorstand festgelegten Betrag als Aufnahmebeitrag an den Verein zu entrichten. Dadurch hat es Anspruch zur Nutzung vereinseigener Gegenstände und Einrichtungen.
e) Der Erwerb einer Parzelle verpflichtet zur Zahlung einer Gebühr an den Bezirksverband der KleingärtnerReinickendorf e.V..
f) Der Erwerb und die Abgabe einer Parzelle dürfen nicht über Dritte, insbesondere Makler erfolgen.
g) Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer sind unzulässig und für den Vorstand nicht bindend.
h) Das neue Mitglied hat den Unterpachtvertrag in dreifacher Ausfertigung zu unterschreiben.
Je eine Vertragsausfertigung erhalten nach Gegenzeichnung durch den Generalpächter-Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V.
a) der Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V.
b) der Verein
c) der neue Unterpächter.
Bei Ehepaaren wird der Unterpachtvertrag von beiden Ehegatten gemeinschaftlich unterzeichnet. Gleiches gilt bei Lebensgemeinschaften
(eheähnliches Verhältnis, gleiche Wohnanschrift). Verstirbt einer der Vertragspartner, so kann auf Wunsch des überlebenden Ehegatten / Lebenspartners das Pachtverhältnisfortgesetzt werden, soweit der Vorstand keine Bedenken hat.
3. Passives Mitglied:
Passives Mitglied kann jede geschäftsfähige Person werden, die das Kleingartenwesen unterstützen und fördern will und schriftlich erklärt, dass mit dieser Mitgliedschaft kein Anspruch auf eine Parzelle verbunden ist. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, keine Verbandsrechte und sind von der Wählbarkeit in den Vorstand ausgeschlossen.
4. Ehrenmitglied:
Zu Ehrenmitgliedern können Personen(auch Nichtmitglieder) ernannt werden, die sich um den Verein und das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitgliederversammlung Der Beschluss erfolgt mit ¾ Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und sind von Beitragszahlungen und Umlagen befreit und haben Verbandsrecht, wenn sie Unterpächter einer Parzelle innerhalb des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e.V. sind.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
1. Aktive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, die Gemeinschaftsparzelle einschließlich der Räumlichkeiten unter Beachtung der Haus- und Nutzungsordnung zu benutzen.
Pflichten:
1. Die Mitglieder sind gehalten, die Vereinsversammlungen regelmäßig zu besuchen und verpflichtet, die in ihr gefassten Beschlüsse sowie die Vereinssatzung, die Gartenordnung und die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und zu befolgen, die Zahlungstermine der Vereinsbeiträge und Umlagen pünktlich einzuhalten, den Verein nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen und zur Pflege der Gartengemeinschaft beizutragen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Parzellen, die angrenzenden Wege, Zäune in der vorgeschriebenen Ordnung zu halten, die Parzelle selbst zu bewirtschaften und zu nutzen. Ist ein Mitglied langfristig nicht in der Lage, die Parzelle der Gartenordnung entsprechend zu nutzen und zupflegen, kann der Vorstand Entscheidungen treffen wie der Gartenordnung entsprochen werden kann und die Parzelle nicht weiter verwildert.
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei allen Vereinsarbeiten im Interesse des gesamten Vereins mitzuwirken. Jedes Mitglied kann mindestens 4 Stunden im Jahr zu Gemeinschaftsarbeiten herangezogen werden.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt
1. a) durch den Tod des Pächters.
b) durch Austritt, wobei die Erklärung schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum 30. November des Jahreserfolgen muss. Der Austritt schließt die Aufgabe der Parzelle ein.
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes nach erfolgter schriftlicher Mahnung wegen Nichtbeachtung der im Unterpachtvertrag niedergelegten Bestimmungen, Nichtbeachtung der Kleingartenordnung, der Vereinssatzung oder des Bundeskleingartengesetzes und aus sonstigen, vereinsschädigenden Gründen.
d) durch Auflösung des Vereins.
1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
2. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bei Pächterwechsel ist die Parzelle durch die Abschätzungskommission des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf e.V. abzuschätzen. Die Abschätzung ist gebührenpflichtig. Die Abschätzungsrichtlinien des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf e.V. sind bindende Grundlage.
§6
Ausgaben und Jahresbeitrag
1. Die Ausgaben des Vereins werden durch jährlich im Voraus zu zahlende Beiträge gedeckt, in denen auch die Beiträge der übergeordneten Verbände enthalten sind. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Alle Zahlungen sind eine Bringschuld und die Mitglieder sind verpflichtet, die Zahlungstermine unbedingt einzuhalten, um eine geordnete Geschäftsführung im Verein zu gewährleisten.
3. Für außerordentliche Ausgaben können Sonderbeiträge bis zu einem Beitrag von 300 € pro Kalenderjahr in Form von Umlagen erhoben werden. Die Umlage ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Zu ihrer Zahlung ist nach Beschlussfassung jedes Mitglied verpflichtet.
§7
Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der erweiterte Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand.
2. Der Verein wird geleitet durch den geschäftsführenden Vorstand:
den 1. Vorsitzenden
den 2. Vorsitzenden
den 1. Kassierer
den 1. Schriftführer.
Je 2 dieser Personen sind zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB zeichnungsberechtigt.
3. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
dem 2. Kassierer
dem 2. Schriftführer
den Obleuten und Funktionären der einzelnen Ausschüsse und Kommissionen sowie dem geschäftsführenden Vorstand.
§8
Wahl des Gesamtvorstandes
1. Die Wahl des Gesamtvorstandes und aller Funktionäre erfolgt alle 3 Jahre in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Falle bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
2. Ersatzwahl für im Laufe der Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder ist für die restliche Amtsdauer in der laufenden Mitgliederversammlung vorzunehmen.
3. Sämtliche Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.
§9
Aufgaben des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand vertritt den Kleingartenverein und ihm obliegt die Geschäftsführung, er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgabenverteilung regelt.
2. Der 1. Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung zuständig. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, sowie die Mitgliederversammlungen. Er hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen und ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Belange des Vereins zu wahren, das ihm entgegengebrachte Vertrauen zurechtfertigen und in der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. Der1. Vorsitzende ist gleichzeitig 1. Delegierter zur Delegiertenversammlung des Bezirksverband[s] der Kleingärtner Reinickendorf e.V.
Der 2. Vorsitzende arbeitet eng mit dem 1. Vorsitzenden zusammen und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
3. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er erhebt die Beiträge, Umlagen und ist in enger Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand für deren bestimmungsmäßige Verwendung und Anlage verantwortlich.
Desgleichen ist er für alle Zahlungen und Weiterleitungen zu den übergeordneten Verbänden im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zuständig.
4. Der Schriftführer hat alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Über Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen und zur Beurkundung der gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen einzutragen.
Die Niederschriften (Protokoll) sind vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind für die ihnen durch das Amt übertragenen Aufgaben zuständig. Sie haben die Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes und die Aufgabe, den Vorstand und die Mitglieder zu beraten und zu unterstützen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Kassenprüfer
1. Den Kassenprüfern obliegt die Überwachung der Kassenführung. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Sie sind verpflichtet, mindestens zweimal im laufenden Geschäftsjahr die Kasse zu prüfen, die Bücher sowie die Belege zu kontrollieren und in den Versammlungen hierüber Bericht zu erstatten und nach Vorlage eines entsprechenden Prüfungsberichts Entlastung für den Kassierer und den gesamten Vorstand zu beantragen.
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie gehören dem Gesamtvorstand nicht an.
Die Delegierten haben die Sitzungen des Bezirksverbandes der Kleingärtner Reinickendorf e.V. regelmäßig zu besuchen, Vereinsanträge zu vertreten und über den Verlauf zu berichten. Für je 50 Mitglieder ist ein Delegierter von den Vorstandsmitgliedern zu bestimmen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und der Funktionäre sind im Sinne der Gemeinnützigkeit ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass die Mitglieder des Vorstandes für ihren Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Erstattung von Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten, etc. bleibt hiervon unberührt.
§10
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahreseinzuberufen.
3. Die Mitglieder sind durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen.
4. Anträge sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zur Verhandlung der Unterstützung von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören Entgegennahme des Berichtes über das verflossene Geschäftsjahr, des Kassenberichts, Beratung von Anträgen, Neuwahl sowie Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Mitgliederversammlungen finden zusätzlich nach Bedarf statt, in der alle Fragen des Vereins zu besprechen sind, die auf der Tagesordnung stehenden Punkte behandelt sowie bindende Beschlüsse gefasst werden.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen schriftlich eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese neue Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
9. Es gilt §37 BGB (Berufung auf Verlangen einer Minderheit).
10. Vor Beginn einer Mitgliederversammlung hat sich jedes Mitglied in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Sieallein ist zur Feststellung der in der Satzung festgesetzten Stimmenmehrheit maßgebend.
§11
Vereinsauflösung und Liquidation
1. Über die Auflösung des Vereinsentscheidet eine dafür einberufene Mitgliederversammlung, an der mindestens 50 % der Mitglieder teilnehmen müssen. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der / die 1. Vorsitzende und ein zweites, durch den Vorstand, zu benennendes Vorstandsmitglied als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bezirksverband der Kleingärtner Reinickendorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
5. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) der Dachorganisation zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 12
Satzungsänderungen durch den Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, eine redaktionelle Satzungsänderung vorzunehmen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit ins Vereinsregister oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit von den dazu zuständigen Behörden verlangt wird.
Die Mitglieder des Vereins sind hierüber nach erfolgter Durchführung zu informieren.
§ 13
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind oder während der Amtszeit ein odermehrere Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.
§14
Inkrafttreten und Erklärung amSatzungsende
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22 März 2022 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 S.4 BGB wird versichert.
Berlin, 22 März 2022